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   BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23   

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BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23 (https://dejure.org/2023,21500)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2023 - 1 B 11.23 (https://dejure.org/2023,21500)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 1 B 11.23 (https://dejure.org/2023,21500)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Dies wird mit der der Sache nach allein erhobenen Rüge eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    "Welche Anforderungen sind an die Annahme einer 'starken Vermutung' [vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19] für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen und welche Bedeutung kommt einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu?.

    Ist im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 - C-238/19 - mit einer starken Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU an einen der Verfolgungsgründe aus Art. 10 RL 2011/95/EU anknüpfen entweder hinsichtlich der Überzeugungsbildung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder hinsichtlich der Verteilung der Beweislast im Bereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ein von der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG schutzorientiert ein abweichender Maßstab dahingehend anzuwenden, dass eine Versagung der Flüchtlingseigenschaft gegen diese 'starke Vermutung' nur möglich ist, wenn diese nach Überzeugung des Tatrichters vollständig widerlegt ist, verbleibende Zweifel also zur Schutzgewährung führen ('benefit of doubt') bzw. die Last der Nichterweislichkeit oder eines Non-liquet der Beklagten zufällt und ist dieser für den Schutzsuchenden günstigere Maßstab neben der Feststellung der Konnexität auch bei der Feststellung der Gefahr der Verfolgungshandlung und des Bestehens des Verfolgungsgrundes anzulegen?",.

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 46 ff.) geklärt, dass unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht, es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen hiernach im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes naheliegt, dass die Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, insbesondere weil dem Antragsteller in dieser Situation durch den Verfolger eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 46 ff.) geklärt, dass unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht, es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen hiernach im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes naheliegt, dass die Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, insbesondere weil dem Antragsteller in dieser Situation durch den Verfolger eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.

    Diese Maßstäbe rechtfertigen es nicht, bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren und der dabei gebotenen tatsächlichen Prüfung aller relevanten Umstände mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Nach den dortigen Ausführungen liegt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung unter Berücksichtigung des in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiels einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG nicht vor, weil nach dem aktuellen Stand des Konflikt- bzw. Kriegsgeschehens die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im Falle des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee nicht (mehr) als erfüllt anzusehen seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - S. 30 bis 34 bzw. juris Rn. 72 ff., ebenfalls unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Anforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG "in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise" nicht als erfüllt anzusehen sind).

    Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indes das - vom Berufungsgericht gerade verneinte - Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als gegeben voraus und bezieht sich allein auf die weitere, die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende ("Zum anderen", BA S. 10), Erwägung der fehlenden Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - S. 34 bzw. juris Rn. 80 "Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen [...]").

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    In einem Asylprozess kann sich die besondere Komplexität des Streitstoffs in tatsächlicher Hinsicht auch daraus ergeben, dass aufgrund veränderter Umstände erstmals eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Betroffenen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - NVwZ 2011, 629 ).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m. w. N.; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 20 und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m. w. N.; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 20 und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Denn Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 17.20 - juris Rn. 4).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m. w. N.).
  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 LB 484/21

    Verfolgung eines einfachen Wehrdienstentziehers i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
    An dieser Rechtsprechung halte das Berufungsgericht auch im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - fest.
  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 17.20

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung eines

  • BVerwG, 05.10.2021 - 1 B 63.21

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 29.01.2013 - 4 BN 18.12

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängel im Abwägungsvorgang und eines

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

  • BVerwG, 03.05.2018 - 6 B 48.18

    Auslösung der dreijährigen Wartefrist für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020, Rs. C-238/19, "EZ", ergibt sich nicht automatisch eine Unionsrechtswidrigkeit von bestandskräftigen Ablehnungen der Anträge syrischer Wehrdienstverweigerer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - und Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 LA 294/21 -, OVG Münster, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - und VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20.(Rn.33).

    Dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist deshalb (zwingend) unabhängig von einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund festzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - juris Rn. 10, 13 u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.).

  • VG Bayreuth, 05.12.2023 - B 7 K 23.30362

    "Aufstockerklage" Syrien, Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung,

    In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist ferner geklärt, dass es - selbst unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 19.11.2020 (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 - 1 B 11.23 - juris) - nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (vgl. z.B.: BayVGH, U.v. 1.8.2023 - 21 B 20.32293 - BayVGH, B.v. 9.3.2023 - 21 B 19.30657 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2022 - 21 ZB 22.30063 - juris; BayVGH, U.v. 2.5.2022 - 21 B 19.34314 - juris; BayVGH, U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris; BayVGH, U.v. 29.9.2021 - 21 B 19.34339; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 - 2 LB 52/22 - juris; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 - 14 A 3389/20.A - juris; OVG Münster, B.v. 13.6.2023 - 14 A 156/19.A - juris; a.A. insoweit nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2021 - OVG 3 B 108.18 - juris, wobei inzwischen das BVerwG mit U.v. 19.1.2023 - 1 C 1/22 u.a. mehrere Urteile des OVG Berlin-Brandenburgs aufgehoben hat, bzw. OVG Bremen, U.v. 23.3.2022 - 1 LB 484/21 - juris, deren/dessen Auffassung das erkennende Gericht im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der anderen Obergerichte nicht folgt).

    Insbesondere erfolgt eine "Verfolgung" in der Regel jedenfalls nicht in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 - 1 B 11.23 - juris).

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 18 K 11.23

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen

    Dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist deshalb (zwingend) unabhängig von einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund festzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - juris Rn. 10, 13 u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.).
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